Ergänzend ist auch die Absicht des Beschuldigten 3 zu berücksichtigen, die von der Flucht ausgehende Gefahr für die Dritte zu stoppen oder einzugrenzen (vgl. zum Ganzen Ziff. V./2.3. der Urteilsbegründung / «Anhaltung»). Auch hier wäre das Vorgehen des Beschuldigten 3 unter dem Blickwinkel des präventiven Schusswaffeneinsatzes abgedeckt (Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b aPolG). Abschliessend gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte 3 die beiden Schüsse auf den Pneu des Fahrzeuges abgab, welches durch den Strafkläger gelenkt wurde. Die polizeiliche Zwangsmassnahme war damit gegen den Störer gerichtet und somit zulässig.