Diese tiefe Schwelle ist von der Idee des Gesetzgebers als auch der Praxis bestimmt, beim Handel mit Betäubungsmitteln entschieden durchzugreifen. In Lichte dieser Gesetzgebung und Praxis war die Einschätzung der Beschuldigten 1-3, es handle sich um ein schweres Vergehen, wenn nicht sogar um ein Verbrechen, nachvollziehbar und stringent. Daran ändert auch nichts, dass bei der späteren Anhaltung des Strafklägers keine grösseren Mengen von Betäubungsmitteln sichergestellt wurden. Massgebend bleibt die ex-ante-Sicht.