Bei der Rechtsfrage, ob ein schweres Vergehen bzw. ein schweres Verbrechen vorliege, zeigt die Sanktionspraxis im Betäubungsmittelstrafrecht ein klares Bild. Der Handel mit Betäubungsmitteln ist als Vergehen bestimmt (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Erreicht der Handel bereits eine Menge von 12 g reinem Heroin bzw. 18 g reinem Kokain, so ahndet der Gesetzgeber dieses Verhalten als Verbrechen, wobei eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen ist. Die Schwelle zum Verbrechen liegt damit bewusst tief. Diese tiefe Schwelle ist von der Idee des Gesetzgebers als auch der Praxis bestimmt, beim Handel mit Betäubungsmitteln entschieden durchzugreifen.