zu einer dringlichen (vgl. dazu Ziff. V./1.1. der Urteilsbegründung). Die Staatsanwaltschaft argumentierte sinngemäss, dass im Y.________ keine grösseren Mengen von Betäubungsmittel gehandelt würden. Die Verteidigung dementierte dies. Als gerichtsnotorisch kann erkannt werden, dass im Y.________ regelmässig mit Betäubungsmitteln, teilweise auch gewerbs- und mengenmässig qualifiziert, gehandelt wird. Der Verdacht der Beschuldigten 1-3 war vor diesem Hintergrund nicht aus der Luft gegriffen. Bei der Rechtsfrage, ob ein schweres Vergehen bzw. ein schweres Verbrechen vorliege, zeigt die Sanktionspraxis im Betäubungsmittelstrafrecht ein klares Bild.