a.a.O., N. 21 zu Art. 60 BV [besucht am 17. Oktober 2023]). Der von der Kantonspolizei Bern eingebrachte Dienstbefehl DBF20009 vom 1. August 2019 regelt rudimentär den Einsatz von Zwangsmitteln. Der von der Verteidigung des Beschuldigten 2 vorgelegte Auszug aus dem Dienstbefehl DBF10032 vom 1. Januar 2018 (pag. 828) enthält ausführlichere Regeln zum Schusswaffeneinsatzes bei der Kantonspolizei Bern. Betreffend den Schusswaffeneinsatz auf Pneus hat die Kantonspolizei Bern jedoch dargetan, dass dieser zwar nicht untersagt, aber auch nicht gelehrt und geübt werde (pag. 061 PEN 21 284). Ob diese Regelung den grundrechtlichen Anforderungen gerecht wird, ist fraglich.