Die im Gesetz genannten Konstellationen zum Schusswaffeneinsatz bilden den wesentlichen Ausgangspunkt für die Auslegung und Anwendung (BGE 136 I 87 E. 4.1.). Massgebend für die Beurteilung des Schusswaffeneinsatzes ist der Sachverhalt, wie er von der betreffenden Polizeiangehörigen im Handlungszeitpunkt, d.h. ex-ante, bei pflichtgemässer Vorsicht hat erkannt werden können (DONATSCH/KELLER, in: Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, N. 23 zu §17 PolG Kt. ZH; Polizeischiessen 09.17 SPI, 2. Aufl., 2017, S. 15).