Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt (Art. 24 Abs. 1 aPolG; sog. Verhaltensstörer).