3 Bst. a aPolG; sog. repressiver Schusswaffeneinsatz), wenn sie aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme […] durch Flucht zu entziehen versuchen (Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b aPolG; sog. präventiver Schusswaffeneinsatz).