So macht die Kantonspolizei, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch, wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch auszuführen sind, insbesondere, wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme […] durch Flucht zu entziehen versuchen (Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3