Die Anhaltung und (versuchte) zwangsweise Durchsetzung fand am 14. August 2019 und somit vor der Totalrevision des PolG statt. Es ist damit ausschliesslich das aPolG vom 8. Juni 1997, Stand 1. Juni 2016 (BSG 551.1), anwendbar. Schusswaffeneinsatz Gemäss Art. 45 aPolG kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (vgl. Art. 1 aPolG) unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen (Abs. 1). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit die Umstände es zulassen (Abs. 2).