49 und 123 Abs. 1 BV vereinbar, wonach einzig die Gesetzgebung des Strafprozesses ausschliessliche und umfassende Bundeskompetenz ist und damit kantonalem, zuwiderlaufendem Recht vorgeht. Im Bereich der zwangsweisen Durchsetzung hat der Bundesgesetzgeber, sofern er überhaupt dazu kompetent wäre, aber offensichtlich verzichtet, diesen genauer zu regeln, weshalb das kantonale Polizeirecht zur Lückenfüllung beigezogen werden darf, soweit es der StPO nicht zuwiderläuft.