197 und 200 StPO sind damit ungenügend bestimmt. Dieses Vakuum ist mit dem kantonale Recht zu füllen (vgl. auch WEBER, in Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 200 StPO). Dieses Vorgehen erscheint auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 und 123 Abs. 1 BV vereinbar, wonach einzig die Gesetzgebung des Strafprozesses ausschliessliche und umfassende Bundeskompetenz ist und damit kantonalem, zuwiderlaufendem Recht vorgeht.