85 ad zwangsweise Durchsetzung: Gemäss Art. 200 StPO darf zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein. Im Übrigen rezipiert Art. 197 StPO die allgemeinen Voraussetzungen staatlichen bzw. grundrechttangierendes Handeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV). Das Bundesrecht regelt hingegen nicht, welche Zwangsmittel, unter welchen Voraussetzungen und durch wen sie angeordnet werden dürfen. Art. 197 und 200 StPO sind damit ungenügend bestimmt.