Vorliegend verfolgte die Anhaltung mit fortgesetzter und intensivierter Fluchtfahrt den Zweck, die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen und damit sicherheitspolizeiliche, restitutive Zwecke. Gleichzeitig stand der Strafkläger unter Verdacht der Widerhandlung gegen das BetmG und SVG und sollte der Strafverfolgung zugeführt werden, womit gerichtspolizeiliche Zwecke verfolgt wurden. Bei dieser Gemengelage sind beide Normen parallel anwendbar und offensichtlich erfüllt (vgl. dazu die weiteren Erwägungen zur Anhaltung in Ziff. V./2.3. der Urteilsbegründung).