Ob in Fällen solcher Mischformen die Anhaltung polizeigesetzlich oder strafprozessual erfolgt, bestimmt sich nach dem primären Sinn und Zweck des polizeilichen Vorgehens. Dient eine Anhaltung der Verhinderung künftiger Delikte oder der Verkehrssicherheit, richtet sie sich nach dem kantonalen Polizeigesetz, hat sie repressiven Charakter, d. h. dient sie der Aufklärung einer konkreten Straftat verbunden mit Tatverdachtsmomenten, unterliegt sie Art. 215.»