«Die Grenze zwischen der strafprozessual begründeten und der sicherheits- oder verkehrspolizeilich motivierten Anhaltung verläuft in der Praxis oft fliessend, mithin kommt es zu Überschneidungen. Ob in Fällen solcher Mischformen die Anhaltung polizeigesetzlich oder strafprozessual erfolgt, bestimmt sich nach dem primären Sinn und Zweck des polizeilichen Vorgehens.