ad Massnahme: Die Anhaltung von Personen ist sowohl in der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 215 StPO) als auch im zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Art. 27 ff. Polizeigesetz des Kantons Bern vom 8. Juni 1997, Stand 1. Juni 2016 (aPolG; BSG 551.1) geregelt. Soweit interessierend decken sich die Bestimmung materiell (vgl. nachfolgend Ziff. V./2.3. der Urteilsbegründung), was jedoch die Frage der Anwendung im konkreten Fall nicht beantwortet. FABBRI/INHELDER führen in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 215 StPO aus: