15.2.3 Gesetzliche Grundlage Anwendbares Recht (sachlicher Anwendungsbereich StPO/PolG) Bei der Ausübung von hoheitlichen Massnahmen und der zwangsweisen Durchsetzung fragt sich, ob die angeordnete Massnahme und deren Durchsetzung nach dem kantonalen Polizeigesetz oder der Schweizerischen Strafprozessordnung erfolgt und zu prüfen ist. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (vgl. statt vieler BGE 143 IV 27 E. 2.5).