15.2.2 Täterqualifikation und Zusammenhang zur Dienstausübung Art. 312 StGB ist ein Sonderdelikt. Als Täterin oder Täter kommen nur Beamte in Frage. Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB).