84 Ermessensausübung (vgl. dazu HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Die Frage, ob die hoheitliche Handlung auch angemessen war, kann durch das Strafgericht nicht geprüft werden und bildete u.U. Gegenstand des personalrechtlichen Verfahrens oder im Verfahren um Ansprüche aus Staatshaftung (Art. 100 ff. PG).