der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Allgemeinen kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 928 ff., S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.2 Würdigung der Vorinstanz und der Kammer 15.2.1 Legitimation des Strafgerichts Bei der Frage, ob der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt ist, überprüft das Gericht die Rechtund Verhältnismässigkeit der gegenständlichen, hoheitlichen Handlung. Hinsichtlich des Ermessens beschränkt sich die Legitimation auf den Ermessensmissbrauch, d.h. die Rechtsverletzung bei der