Daraus folgt, dass der Beschuldigte 2 den Tatbestand von Art. 25 StGB auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt hätte, da er nicht vorsätzlich handelte. 14.3 Fazit Der Beschuldigte ist folglich von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, eventualiter der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln und mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 14. August 2019 freizusprechen.