In subjektiver Hinsicht läge zudem auch kein vorsätzliches Handeln seitens des Beschuldigten 2 vor. Die Unterstützungshandlungen des Beschuldigten 2 waren nicht darauf gerichtet, dem Beschuldigten 1 die Begehung von Verkehrswiderhandlungen zu erleichtern, sondern er beabsichtigte mit seinem Verhalten die Sicherheit der Fahrt zu erhöhen. Daraus folgt, dass der Beschuldigte 2 den Tatbestand von Art. 25 StGB auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt hätte, da er nicht vorsätzlich handelte.