Es sei dennoch erwähnt, dass die Kammer selbst bei Vornahme einer Prüfung zum selben Schluss gelangt wäre. Gemäss vorangehendem Beweisergebnis unterstützte der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 als Beifahrer bei der Navigation, indem er auf die Umgebung und insbesondere auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden achtete. Demgegenüber liess sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte 2 mit diesem Verhalten einen tatsächlichen Einfluss auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 genommen hätte, womit in Folge auch keine Förderungshandlung im Sinne von Art. 25 StGB vorliegt.