83 wurde weiter auch von sämtlichen ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen freigesprochen. Es liegt damit keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vor, womit eine Teilnahme des Beschuldigten 2 in Form der Gehilfenschaft von vornherein entfällt und er folglich von der Anschuldigung gemäss AKS Ziff. B.1. freizusprechen ist. Es sei dennoch erwähnt, dass die Kammer selbst bei Vornahme einer Prüfung zum selben Schluss gelangt wäre.