25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (vgl. statt vieler BGE 132 IV 49 E. 1.1). 14.2 Subsumtion Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte 2 von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Nötigung auf Sachverhaltsebene freigesprochen wurde (vgl. E. 11.2 hiervor). Der Vorwurf war mangels erstellten Sachverhalts der Haupttat durch den Beschuldigten 1 keiner Prüfung mehr zugänglich. Der Beschuldigte 1