14. Gehilfenschaft (Beschuldigter 2) 14.1 Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Gehilfenschaft zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (pag. 928, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie werden der besseren Übersicht halber nochmals aufgeführt: Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert.