13.6.4 Fazit Der Beschuldigte 1 ist folglich von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, eventualiter der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________ durch Missachtung der Höchstgeschwindigkeit freizusprechen.