90 Abs. 1 SVG. Wie bereits mehrfach dargelegt wurde, ist die begangene einfache Verkehrsregelverletzung angesichts der eingetretenen Verjährung keinem Schuldspruch mehr zugänglich, weshalb auch kein Vorbehalt einer anderen rechtlichen Würdigung angebracht wurde. Damit entfällt auch die Prüfung von weiteren Rechtfertigungs- und allfälligen Schuldausschlussgründen. 13.6.4 Fazit Der Beschuldigte 1 ist folglich von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, eventualiter der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.______