SVG zum Ergebnis, dass dem Beschuldigten 1 lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 24 km/h angelastet und der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden kann. In analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen beging der Beschuldigte 1 somit nicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern erfüllt den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG.