die Geschwindigkeit zeitweise um maximal 24 km/h überschritt, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG. In subjektiver Hinsicht liegt zumindest eventualvorsätzliches Handeln vor, es kann hierzu auf die vorherigen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. E. 13.6.2) verwiesen werden, welche gleichermassen Gültigkeit haben. Zusammenfassend führt die Anwendung von Art. 100 Ziff. 5 SVG zum Ergebnis, dass dem Beschuldigten 1 lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 24 km/h angelastet und der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden kann.