Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde bereits eruiert, dass bei einer Fahrweise wie derjenigen des Beschuldigten 1, namentlich unter Betätigung der akustischen Hupe, aber ohne die erforderlichen Warnvorrichtungen, sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auf der .________ eine Geschwindigkeit von 75 bis 80 km/h nicht hätte überschritten werden dürfen, um der gebotenen Sorgfalt auf diesem Streckenabschnitt Rechnung zu tragen (vgl. E. 10.5.4 hiervor).