Die Kammer wendet analog dem Vorgehen in der dargelegten Lehre und Rechtsprechung sowie mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollte zusätzliche Privilegierung durch Art. 100 Ziff. 5 SVG den Artikel ebenfalls bereits bei der rechtlichen Würdigung an. Die Kammer hat folglich die im vorliegenden Fall auf der .________ angemessene Geschwindigkeit zu bestimmen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde bereits eruiert, dass bei einer Fahrweise wie derjenigen des Beschuldigten 1, namentlich unter Betätigung der akustischen Hupe, aber ohne die erforderlichen Warnvorrichtungen, sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auf der .