5 SVG auseinander. Dabei gelangte das Genfer Gericht unter Hinweis auf die oben dargelegte Lehrmeinung ebenfalls zum Schluss, dass der Richter nur die Differenz zwischen der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrers und der im konkreten Fall als angemessen erachteten Geschwindigkeit berücksichtigen dürfe und dies sowohl für die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als auch die Festsetzung des Strafmasses gelte (E. 3.2). Die entsprechende Erwägung wird im Nachfolgenden in der Originalsprache zitiert (Hervorhebungen durch die Kammer): Selon l'art. 100 ch. 4 3ème phrase LCR, si le conducteur n'a pas fait preuve de la prudence imposée par les circonstances ou s'il