Weiter führt er aus, der Richter müsse daher nicht nur die Strafe gemäss Art. 48a StGB mildern, sondern auch die Differenztheorie anwenden. Der neue Art. 100 Ziff. 5 SVG sei dabei dahingehend auszulegen, dass er (auch) auf die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung anzuwenden sei. Die Parlamentsdebatte stehe dieser Auslegung nicht entgegen: Sie besage, dass der Richter die Geschwindigkeit ermitteln müsse, die nach seiner Beurteilung aller