Auch findet sich nur wenig einschlägige Literatur zu Art. 100 Ziff. 5 SVG. Heranzuziehen ist indes die Lehrmeinung von YVAN JEANNERET, welcher zu den folgenden Schlüssen gelangte (aus dem Französischen übersetzt, YVAN JEANNERET, in: Strassenverkehr 2/2024, Droit pénal de la circulation routière: le nouveau droit éclairé par l’ancien, 2024, S. 85-92): Er stellt zunächst klar, dass die Bedingungen für die Anwendung von Art. 100 Ziff. 5 SVG und Art. 100 Ziff. 4 SVG dieselben und die beiden Absätze im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung kumulativ anzuwenden sind. Weiter führt er aus, der Richter müsse daher nicht nur die Strafe gemäss Art.