4 SVG, sondern auch in denjenigen von Art. 100 Ziff. 5 SVG. Da es bisweilen keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur konkreten Anwendung von Art. 100 Ziff. 5 SVG gibt, gehen damit einige offene Fragen einher, wie insbesondere die vorliegend relevante Frage, ob sich die vom Gesetzgeber zusätzlich angestrebte Privilegierung (nebst der bereits bestehenden zwingenden Strafmilderung nach Art. 100 Ziff. 4 SVG) bereits auf rechtlicher Ebene oder erst bei der Festsetzung der Strafe auswirkt. Auch findet sich nur wenig einschlägige Literatur zu Art.