Seit dem vorinstanzlichen Urteil wurde Art. 100 Ziff. 5 SVG eingeführt (in Kraft per 1. Oktober 2023). Gemäss Art. 100 Ziff. 5 SVG wird im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre. Die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten 1 um (maximal) 49 km/h auf der .________ in I.________ fällt angesichts des dringlichen Charakters der Dienstfahrt somit nicht nur in den Anwendungsbereich von Art. 100 Ziff. 4 SVG, sondern auch in denjenigen von Art.