SVG decke einzig die dringlichen Dienstfahrten der besonderen Einsatzfahrzeuge ab. Werde wie vorliegend die Dringlichkeit verneint, stehe der beschuldigten Person grundsätzlich weiterhin die Berufung auf den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB offen (E. 4.4.2). Im vorliegenden Fall findet somit angesichts des dringlichen Charakters der Dienstfahrt Art. 100 Ziff. 4 SVG ausschliessliche Anwendung und eine weitergehende Prüfung von Art. 14 StGB ist nicht angezeigt. Nach dem Gesagten bleibt die Strafbarkeit des Beschuldigten 1 grundsätzlich bestehen, eine allfällige Strafe ist jedoch zwingend zu mildern. Art. 100 Ziff. 5 SVG Seit dem vorinstanzlichen Urteil wurde Art.