80 selben Ergebnis gelangt man mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Im Urteil 6B_755/2020 vom 3. November 2020 führte das Bundesgericht aus, im Falle der Annahme einer dringlichen Dienstfahrt könne Art. 14 StGB als Rechtfertigungsgrund nicht mehr angerufen werden, da Art. 100 Ziff. 4 SVG die Pflichten auf dringlichen Dienstfahrten abschliessend regle (E. 3). Damit einhergehend wurde im Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2009 vom 14. April 2024 festgehalten, Art. 100 Ziff. 4 SVG decke einzig die dringlichen Dienstfahrten der besonderen Einsatzfahrzeuge ab.