Dabei ist unbeachtlich, aus welchem Grund die erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben wurden, womit auch der vorliegende Fall, in welchem von vornherein keine Warnvorrichtungen vorhanden waren, einen Anwendungsfall der Strafmilderung darstellt. Angesichts des (mittlerweile) zwingenden Charakters der Strafmilderung erscheint in einem solchen Fall eine richterliche Prüfung von Art. 14 StGB und damit die Möglichkeit unter gegebenen Umständen dennoch eine vollständige Strafbefreiung zu erreichen als vom Gesetzgeber nicht gewollt. Zum