der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer geht mit dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 100 Ziff. 4 SVG einher, dass im Fall einer dringlichen Dienstfahrt, aber nicht abgegebener, erforderlicher Warnsignale, die Strafbarkeit bestehen bleibt, die Strafe aber zwingend zu mildern ist. Dabei ist unbeachtlich, aus welchem Grund die erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben wurden, womit auch der vorliegende Fall, in welchem von vornherein keine Warnvorrichtungen vorhanden waren, einen Anwendungsfall der Strafmilderung darstellt.