_) entfällt eine (vollumfängliche) Strafbefreiung nach Art. 100 Ziff. 4 SVG bereits an dieser Stelle. Ausführungen zur weiteren Voraussetzung der gebotenen Sorgfalt erübrigen sich daher. Verhältnis von Art. 100 Ziff. 4 SVG / Art. 14 StGB Entgegen dem vorinstanzlichen Vorgehen führt die fehlende Abgabe der erforderlichen Warnsignale jedoch nicht dazu, dass Art. 100 Ziff. 4 SVG in seiner Gesamtheit keine Anwendung finden würde; die Vorinstanz gelangte zu diesem Schluss und prüfte daraufhin, ob ein gesetzlich erlaubtes Verhalten nach Art. 14 StGB vorlag (pag. 940 ff., S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).