Die Kammer kann sich auch diesen vorinstanzlichen Ausführungen in vollem Umfang anschliessen. Dass auf dem noch zu prüfenden Abschnitt auf der .________ (ca. Hausnummer .________), auf welchem der Beschuldigte 1 für die übrigen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte abstrakte Gefährdung schuf, die Abgabe von Warnsignalen erforderlich gewesen wäre, ist mithin offenkundig. Ob die Abgabe der erforderlichen Warnsignale auf der gesamten Fahrstrecke notwendig gewesen wäre, ist demgegenüber nicht (mehr) zu beurteilen. Mangels Abgabe der notwendigen Warnsignale auf der .________ (ca. Hausnummer .________) entfällt eine (vollumfängliche) Strafbefreiung nach Art.