Einerseits identifizieren Dritte diese höchstwahrscheinlich nicht als polizeiliche Warnsignale und stellen sich damit auf keine dringliche Dienstfahrt und die ausserordentliche Gefahr, welche von ihr ausgeht, ein. In der Konsequenz ist zu erwarten, dass Dritte ihr Verhalten beim Erklingen der gewöhnlichen Warnsignale nicht gleichermassen anpassen wie bei den gesetzlich vorbehaltenen Warnsignalen für die Blaulichtorganisationen. Andererseits erklingen gewöhnliche Warnsignale leiser als das Zweiklaghorn, welches mindestens 100 dB erreichen muss (vgl. Anhang 11 VTS).