Das geführte zivile Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Bern war zum Tatzeitpunkt weder mit Blaulicht noch Zweiklanghorn ausgerüstet. Die Betätigung der «Lichthupe» und der akustischen Hupe genügt den gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 100 Abs. 4 SVG nicht. Einerseits identifizieren Dritte diese höchstwahrscheinlich nicht als polizeiliche Warnsignale und stellen sich damit auf keine dringliche Dienstfahrt und die ausserordentliche Gefahr, welche von ihr ausgeht, ein.