79 Welche Warnsignale ein Abweichen von den Verkehrsregeln erlauben, ergibt sich aus Art. 27 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 16 VRV. Hiernach müssen alle Verkehrsteilnehmer Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, den Vortritt lassen; Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können. Kein besonderes Warnsignal i.S.v. Art. 100 Abs. 4 SVG ist das gelbe Gefahrenlicht i.S.v. Art. 110 Abs. 2 Bst.