_) mitnichten vergleichbar. Hinzukommend vermochten die Beschuldigten in casu wiederholt die Distanz zum Strafkläger zu verringern, womit die Verfolgung bis zur Situation nach der Schussabgabe auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Angesichts der vom flüchtenden Strafkläger ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist vorliegend der dringliche Charakter der Dienstfahrt zu bejahen. Warnsignale Weiter setzt eine Strafbefreiung nach Art. 100 Ziff. 4 SVG die Abgabe der erforderlichen Warnsignale voraus. Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich dieser Voraussetzung zu folgendem Schluss (pag. 939 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):