Flüchtende in Missachtung eines Rotlichts ungebremst passierte (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 519 vom 17. Dezember 2024 E. 8, 8.2 und 8.6). Die sich diesen Polizisten präsentierende Gefährdungslage (nächtliche Verfolgung, 30-er Zone, Rotlicht, einseitig befahrbarer Baustellenbereich, wobei aufgrund des Rotlichts offensichtlich davon ausgegangen werden musste, dass der Gegenverkehr, welcher aufgrund der Einspurigkeit auf derselben Fahrspur entgegen kommen würde, grünes Licht hatte) ist mit der Situation auf der .________ (ca. Hausnummer .________) mitnichten vergleichbar.