Würde man im Weiteren der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Argumentation folgen, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass man sich einer polizeilichen Kontrolle stets durch eine Fahrweise wie derjenigen des Strafklägers entziehen könnte. Es sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass der Beschuldigte sich in Kenntnis um die Polizisten im Verfolgerfahrzeug und aus freien Stücken zur Flucht entschied und nicht von den Beschuldigten zu einem solchen Verhalten gedrängt wurde. Auch der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 519 vom 17. Dezember 2024 ändert an der bereits gewonnen Einschätzung nichts.